Endlich Schnee! Doch wer muss räumen?

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen sie alle Gehwege und Gehsteige zwischen 6 und 22 Uhr entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

 

Hinweis

Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten.

Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Uneingeschränkt müssen Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.

Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.

Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigen die  Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.

Hinweis

Bei andauerndem starkem Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

Was tun im Schadensfall?

Passiert dann doch ein Unglück und es kommt etwa aufgrund eines Sturzes oder einer Dachlawine zu einer Verletzung eines Passanten, gilt es zu handeln. Zuerst sollten Beweise gesichert werden, etwa Zeugen gefunden und Fotos der Unfallstelle gemacht werden. Bei Personenschaden sollte der Sachverhalt von der Polizei aufgenommen werden. Dabei, so der VKI, sollte man sich per entsprechender Erklärung dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen.

Ansprechpartner bei einem Unfall ist abermals der Hauseigentümer. Dieser sollte im Normalfall haftpflichtversichert sein und seine Versicherung wie Polizzennummer bekanntgeben können. Ist die Streupflicht an ein Unternehmen übergeben worden, sollte auch die betroffene Firma angegeben werden. Auch eine außergerichtliche Einigung ist möglich und meist kostengünstig. Betreffend Folgeschäden gilt es eine Abfindungserklärung zu beachten.

Rechtsproblem bei Firmenbeauftragung

Die Verpflichtung der Schneeräumung kann freilich an ein Unternehmen übertragen werden. Allerdings warnt hier der Verein für Konsumentenschutz (VKI): Nicht jeder Vertrag übergibt automatisch die Pflicht an den Räumdienst. Werden etwa nur beschränkte Dienste in Anspruch genommen, befreit dies nicht den Hauseigentümer von seiner Gesamtpflicht. Außerdem kann ein Eigentümer als Vermieter seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auch auf den Mieter umwälzen. Der Vermieter muss jedoch trotzdem dafür sorgen, dass die Räumung bzw. Streuung durchgeführt wird, indem er diese überwacht und Mittel dafür zur Verfügung stellt.

 

Achtung!

Vielerorts ist die Streuung von Salz untersagt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde!