Steuerrecht: Vererben - Verschenken
In Österreich gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Jedoch fallen auch so bestimmte Kosten wie Grunderwerbssteuer oder Eintragungsgebühr im Grundbuch an. Womit Sie bei Erbe und Schenkung rechnen müssen.
Bevor Sie die Entscheidung treffen, Ihre Immobilie zu verschenken oder zu vererben, sollten Sie ein paar Fakten klären: Wie hoch ist der Wert der Immobilie? Ist die betreffende Immobilie noch belastet? An wen will ich übergeben? Zu welchem Zeitpunkt soll übertragen werden? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss ich beachten?
Wertermittlung – wie viel ist die Immobilie wert?
Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer sowie die eventuell anfallende Immobilienertragssteuer ist immer der Wert der Immobilie bzw. des Grundstücks. Je teurer die Immobilie, desto höher auch die Besteuerung.
Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr bei Verschenken & Vererben
Die Grunderwerbssteuer beträgt bei einem Verkauf einer Immobilie 3,5 % des Immobilienwertes und 1,1 % Eintragungsgebühr ins Grundbuch. Bei einer unentgeltlichen Übertragung, also vererben oder verschenken, im nahen Familienverband gilt hingegen ein spezieller Stufentarif für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer:
- für die ersten 250.000 Euro 0,5 %
- für die folgenden 150.000 Euro 2,0 %,
- für den darüber hinausgehenden Betrag 3,5 %.
Rechenbeispiel: Gehen wir von einem Immobilienwert von € 400.000,- aus:
Die insgesamt abzugebende Grunderwerbssteuer würde also € 4.250,- betragen. Dazu noch die Gebühr für Grundbuchseintragung (1,1 % des Immobilienwertes – also € 4.400,-) |
Wichtig!
Bemessungsgrundlage für jegliche Steuern und Gebühren beim Verschenken oder Vererben von Immobilien im Familienverband ist immer der Grundstückswert, und nie der Einheitswert!
Was ist der Einheitswert?
Der Einheitswert ist ein für Besteuerungszwecke vom Finanzamt mit Bescheid festgestellter Wert für Grundbesitz, der in der Regel wesentlich unter dem Verkehrswert liegt und vom Verkehrswert unabhängig ist. Die Parameter Nutzung, Bebauungsart und Größe der bebauten Fläche oder des Hauses sind maßgeblich für die Berechnung des Einheitswertes. Um den Einheitswert zu erfahren, muss sich der Grundbesitzer an die Finanzbehörde wenden.